HSSR GmbH
Arbeitssicherheit

Arbeitssicherheit

Arbeitssicherheit wird oft als Selbstverständlichkeit angesehen: «Wir passen immer auf, ist doch klar ...»

Und doch passier(t)en soviel Unfälle, dass mittlerweile eine schöne Rechtsetzungssammlung dazu entstanden ist. Auch hier gilt der Grundsatz:
Nichtwissen schützt vor Strafe nicht!

Nebenan ist dargestellt, wie die Rechtsnormen horizontal und vertikal aufgebaut sind. Für Sie als Arbeitgeber sind die EKAS-Richtlinien (Eidgenössische Koordinationskommission für ArbeitsSicherheit) von grosser Tragweite und deshalb auch zu beachten. Insbesondere die Richtlinie 6508 ist für die Fleischbranche von Bedeutung. Weiter wurde für die Fleischwirtschaft die Branchenlösung 17 erstellt, die als Grundlage für die Aufgaben des Arbeitgebers heran gezogen werden kann. Eine Kurzzusammenfassung der Arbeitgeberpflichten ist hier dargestellt. Etwas umfassendere Auskunft gibt die SUVA-Broschüre SBA 140


In der Verordnung über Unfallverhütung SR 832.30 wird in Artikel 52a dargestellt, wie Arbeitgeber mit den EKAS-Richtlinien umzugehen haben.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei Personalschulungen, systematischen Auswertungen von Vorfällen und daraus abzuleitenden innerbetrieblichen Massnahmen.


Arbeitssicherheit - Risikostellen Beurteilung
Sicherheitspyramide

Risikostellen Beurteilung

Jede Maschine, jedes Gerät, jeder Arbeitsplatz soll auf mögliche Sicherheits- und Gesundheits-Risiken überprüft und beurteilt werden.

Allgemein gilt: eine Überprüfung hat nur stattgefunden, wenn sie auch dokumentiert wurde.

Selbstverständlich ergibt das viel Administrativaufwand. Mit gut vorbereiteten Formularen und einer sinnvollen zeitlichen Staffelung der Überprüfungen, verbunden mit einer systematischen Schulung der Mitarbeitenden und Dokumentationsablage, lässt sich mit vergleichsweise wenig Aufwand eine taugliche Selbstdokumentation erstellen, mit der Sie in einem trotzdem eintretenden Schadenfall den Nachweis erbringen können, auf Arbeitgeberseite die nötigen Präventionsmassnahmen getroffen zu haben. Sollten Sie dennoch nach einem Arbeitsunfall wegen fahrlässiger Unterlassung angeklagt werden, hilft die Dokumentation ganz sicher zur möglichen Entlastung vor einem Gericht.

Wir haben verschiedene Checklisten für individuelle Arbeitsplätze bereit. Und falls nicht, erstellen wir gerne auf Ihren Betrieb angepasste Checklisten. Fragen Sie einfach danach.
Risikobeurteilung-Beispiel


Systematische Erfassung von Vorfällen

Jeder Unfall ist ein Unfall zuviel und bringt Unruhe und Zusatzaufwand in einen Betrieb. Auch wir können Unfallgefahren nie ganz ausschalten. Um aber eine nachhaltige Unfallprävention zu erreichen, können Sie einerseits auf viele bestehende Informationsblätter und Schulungsmaterialien von Versicherungsdienstleistern zugreifen. Anderseits haben Sie aber auch die Möglichkeit, jeden einzelnen Unfall, und wenn er noch so gering scheinen mag, in tabellarischer Form systematisch zu erfassen. Dies schafft die Möglichkeiten der optischen Darstellung und der gezielten Ursachenbekämpfung von gehäuft vorkommenden Unfallbildern.

Wir empfehlen ein solches Vorgehen zur Schaffung eines Führungsinstruments, das trotz entstehendem Aufwand letztendlich einen klaren Nutzenüberhang aufweisen wird:

  • die Unfallzahlen können mit gezielten Massnahmen nachhaltig gesenkt werden
  • weniger Unfälle = weniger Unruhe im Betrieb = weniger Zusatzkosten
  • bessere Position bei Verhandlungen mit Versicherungsdienstleistern
  • Erfüllung von EKAS-Richtlinien
  • gutes Einvernehmen mit Arbeitsinspektoraten, etc …

Gerne helfen wir Ihnen mit benutzerfreundlichen Erfassungstabellen und umfassenden Auswertungsmöglichkeiten. Fragen Sie uns!

Schadenformular für Unfallmeldungen UVG (PDF)
Schadenformular für Unfallmeldungen UVG ohne Arbeitsunfähigkeit (PDF)
Schadenformular für Unfallmeldungen Einzelversicherung (PDF)


Konformitätserklärungen

Das schweizerische Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11) und die dazugehörige Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (MaschV, SR 819.14) fordern für das Inverkehrbringen von Maschinen den Nachweis, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt sind (Konformität). Zu diesem Nachweis gehört unter anderem eine Konformitätserklärung des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters.
Die Mindestanforderungen an den Inhalt von EG-Konformitätserklärungen für Maschinen und die Mindestanforderungen an den Inhalt von Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen sind in der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang II 1. enthalten.

Spätestens bei einem allfälligen Arbeitsunfall mit schwerer Körperverletzung müssen Sie eine Konformitätserklärung für die schadenverursachende Maschine oder Anlage vorweisen können. Somit können Sie belegen, dass Sie in gutem Glauben den Betrieb der Maschine oder Anlage zugelassen haben. (Vorbehalten bleiben eigenmächtige Abänderungen an solchen Maschinen oder Anlagen)

Die systematische und lückenlose Ablage solcher Konformitätserklärungen erleichtert Ihnen im Schadenfall den Umgang mit Untersuchungsbehörden. Wir helfen Ihnen gerne beim Aufbau und Unterhalt einer solchen Ablage. Fragen Sie uns bei Bedarf!